Reisevermittlungsvertrag (PDF-Format)

Reisevermittlungsvertrag

 

Zwischen

 

KIT-Reisen

vertreten durch Herrn Nabiel Khubeis

Römerberg 2-4

65183 Wiesbaden

Nachstehend  KIT genannt

 

und

 

Herr

XY

 

 nachstehend Reiseteilnehmer genannt

§ 1   Allgemeine Beschreibung

Zwischen den Parteien wird vereinbart, eine Jordanienreise von Seiten der KIT-Reisen, Römerberg 2-4, 65183 Wiesbaden im Auftrage der XY Radio-Station durchzuführen.

Im Rahmen dieser Vereinbarung führt KIT eine Rundreise in Jordanien vom 21. April 2016 bis 30. April 2016 durch, inklusive des Fluges Berlin-Amman-Berlin mit der Royal Jordanian Airlines. Die enthaltenen und bestellten Leistungsbeschreibungen zur Reise sind beiliegend als Anlage 1 aufgeführt, soweit nicht in Buchung und Bestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  • 2 Buchung, Haftung, Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Datenschutz

Die Buchung der Reise wird für KIT erst verbindlich, wenn diese Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben vorliegt.

KIT führt diese Reise mit der Royal Jordanian Airlines im Direktflug von Berlin nach Amman, Jordanien und zurück nach Berlin durch. Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, der ausführenden Fluggesellschaften und des Fluggeräts sind teilweise nicht vermeidbar. Schadens- und Haftungsansprüche bezüglich der Flugreise sind gegenüber der Fluggesellschaft direkt anzumelden.

Die in Zusammenhang mit der Durchführung der Reise erfassten Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer der Reise, alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen und Wohnort, die jeder Mitreisende erhält. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.

  • 3 Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt

     Nach Abschluß des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 949,50 Euro pro Teilnehmer im Doppelzimmer innerhalb von zwei Wochen fällig. Bei zwei Personen handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1.899,00 Euro. Dieser Betrag wird für die verbindliche Reservierung der Hotels, der Flugtickets und der aufgeführten Leistungen verwendet.

     Der Restbetrag in Höhe von weiteren 1.899,00 Euro wird 2 Monat vor Reiseantritt in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig.

Die Zahlungen sollten fristgerecht eingehen auf das nachstehend genannte Bankkonto:

Commerzbank AG, Wiesbaden           BLZ 510 800 60               Konto 01 737 600 00

                                                                IBAN   DE 28 5108 0060 0173 7600 00

Bei Hinterlegung von Kreditkartendaten werden die Zahlungen fristgerecht Ihrer Kreditkarte belastet. Ein Provisionszuschlag in Höhe von 3% wird für die Belastung von Kreditkarten zum Rechnungsbetrag hinzugefügt. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Teilnehmer ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch KIT. KIT ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Teilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet.

Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungs-prämien sind sofort fällig.

  • 4 Vertragliche Leistungen

  1. Die von KIT geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Reise und dem Reiseverlauf (Anlage 1). Sie werden ergänzt durch die allgemeinen Ausführungen für das spezielle Reisegebiet. Änderungen durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluß oder gemeinsame Übereinkünfte bleiben vorbehalten.

  2. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Optional“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit Ihnen verbundenen Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.

  3. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistungen durch KIT.

  • 5 Preisänderungen

  1. Die Reisepreise wurden im November 2014 kalkuliert. KIT ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für KIT und nach Vertragsabschluß die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von KIT nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen, Flugsteuern u.a.); Abgaben für bestimmte Leistungen; Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.

  1. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, welcher der Summe der Kosten-erhöhungen der konkret gebuchten Reise durch die genannten Preisbestandteile seit Abschluß des Reisevertrages entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen die Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. KIT ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.

  1. KIT hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn mitzuteilen. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß unverzüglich gegenüber KIT erklärt werden.

  • 6 Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung

  1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann KIT an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:

  • Rücktritt bis Ticketausstellung oder bis 100 Tage vor Reiseantritt € 100,00

  • Bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn 20%

  • Ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 25%

  • Ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 35%

  • Ab 14. bis inkl. Tag vor Reisebeginn                                             55%

  • Ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 80%

Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktritts-erklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden.

  • 7 Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, daß es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in der Regel 20% des zu erstattenden Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Der Nachweis niedrigerer Kosten bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen.

§ 8   Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag mit dem jeweiligen Teilnehmer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muß sich den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

§ 9   Kündigung des Reisevertrages in Fällen Höherer Gewalt

Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch KIT den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an KIT schriftlich zu richten. Bei begründeter Kündigung vor Reisebeginn aus vorgenannten Gründen erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis zurück. Ein weiterer Anspruch besteht nicht.  Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird KIT die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten Leistungen oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Reisehinweise des Auswärtigen Amtes im Internet www.auswaertiges-amt.de

§ 10  Haftung von KIT

  1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung) oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich KIT hierauf ebenfalls berufen.

  2. Die vertragliche Haftung von KIT gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Personenschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

  3. ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder

  4. KIT für einen dem Reiseteilnehmer entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines anderen Leistungsträgers verantwortlich gemacht wird.

  5. Die Haftung von KIT gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Für Schäden bis 4100 € haftet KIT insoweit unbeschränkt.

  6. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für Schäden, die aus dem Verhalten der Reiseveranstalter vor Ort resultieren, ausgeschlossen.

§ 11   Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

  1. Soweit KIT lediglich Vermittler fremder Leistungen ist, haftet KIT nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

  2. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben KIT gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von KIT gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

§ 12   Gewährleistung

  1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. KIT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. KIT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß eine gleich- oder höherwertige, dem Reiseteilnehmer zumutbare Ersatzleistung erbracht wird.

  2. Für die Dauer einer nicht vertragsgerechten Erbringung der Reiseleistung durch KIT kann der Reiseteilnehmer Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Anspruch auf Minderung entfällt jedoch, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

  3. Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt oder ist deshalb dem Reiseteilnehmer die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reiseteilnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird. Der Reiseteilnehmer schuldet KIT in einem solchen Fall den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

  4. Sofern KIT einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt hiervon unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, KIT auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).

  5. Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung im Reisegebiet zu richten. Reiseleitung und deren Vertretung werden versuchen, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen KIT anzuerkennen.

 

  • 13 Verlust und Beschädigung von Reisegepäck

Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunter-nehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen für Fluggepäck Ausschlußfristen enthalten.

§ 14   Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

  1. Eine Information über solche Bestimmungen wie auch über Fristen zur Erlangung der entsprechenden Dokumente bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Informations-erteilung und für deutsche Staatsbürger.

  2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. KIT wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können.

  3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

  4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt von dem Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, daß KIT seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von KIT nicht zu vertreten sind.

  5. Soweit KIT die Besorgung von Visa durch die zuständigen ausländischen Behörden übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von KIT aus dem Reisevertrag.

  6. Die Nichterteilung eines Visums, gleich aus welchem Grund, führt nicht zu Schadensersatzansprüchen. Vielmehr ist der Reisepreis entsprechend den zuvor genannten Bedingungen vollständig zu erstatten, unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen. Gleiches gilt für den Fall des Nichtantritts der Reise aufgrund bekannter Erkrankungen.

  • 15 Anspruchstellung, Ausschlußfrist, Verjährung

 

  1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber KIT schriftlich geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitung, bzw. Vertretungen von KIT im Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für KIT anzuerkennen.

  2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr, soweit es sich nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, handelt. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis KIT oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzungen der Verhandlungen verweigert (§203 BGB). Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

  • 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§651 ff. Gerichtsstand ist Wiesbaden.

 

 

  • 17 Teilunwirksamkeit, Änderungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Diese Vereinbarung besteht aus 6 Seiten.

Wiesbaden, den 26.02.2016